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eingetragene Lebenspartnerschaft

 

Seit 2001 ist in Deutschland die "eingetragene Lebenspartnerschaft" (auch "Homo-Ehe") für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Grundlage hierfür ist das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Die Eintragung ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Zum Teil sind die Standesämter zuständig, manchmal auch die Stadtverwaltung.

Übersicht:

Baden-Württemberg Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte, Verwaltungen der Landkreise
Bayern Notare
Berlin Standesämter
Brandenburg Gemeinden bzw. Landkreise
Bremen Standesämter
Hamburg Standesämter
Hessen Gemeinden
Mecklenburg-Vorpommern Standesämter
Niedersachsen Standesämter
Nordrhein-Westfalen Standesämter
Rheinland-Pfalz Kreis- und Stadtverwaltungen, zum Teil auch Standesämter
Saarland Gemeinden, zum Teil auch Standesämter
Sachsen Regierungspräsidien (sitzen in Leipzig, Chemnitz, Dresden)
Sachsen-Anhalt Standesämter
Schleswig-Holstein Standesämter
Thüringen Stadtverwaltungen, Landkreise


Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Hauptwohnsitz der Lebenspartner. Wenn es dadurch zu mehreren zuständigen Orten kommt (also wenn die Partner in verschiedenen Bundesländern oder Städten wohnen) kann man wählen, wo die Eintragung vorgenommen werden soll. Für die Eintragung muß eine Gebühr bezahlt werden. In den meisten Fällen entspricht sie in ihrer Höhe der Gebühr für eine standesamtliche Eheschließung.

Eine Eintragung ist nicht möglich, wenn einer der Partner noch minderjährig ist. Ausnahmen davon gibt es, anders als bei der Eheschließung, nicht. Auch verheiratete Menschen können nicht neben der Ehe eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Zwei eingetragene Partnerschaften zur selben Zeit sind ebenfalls nicht erlaubt. Genau wie bei der Ehe dürfen auch bei einer eingetragenen Partnerschaft nicht Verwandte in gerader Linie den Bund fürs Leben schließen.


Papiere

Für die Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sind die gleichen Unterlagen erforderlich wie bei einer Eheschließung (siehe dort). Also Personalausweis, Nachweis über den Familienstand und den Wohnsitz sowie eine beglaubigte Kopie des Familienbuchs der Eltern bzw. eine Abstammungsurkunde. Zusätzlich muß noch erklärt werden, welchen Vermögensstand man vereinbart. Grundsätzlich ändert sich zwar bei einer Eintragung der Lebenspartnerschaft nichts an den Vermögensverhältnissen - aber man kann eine abweichende Vereinbarung treffen. Diese muß notariell beglaubigt sein. Eine Beglaubigung durch den Notar ist nur dann nicht erforderlich, wenn sich das Paar für die "Ausgleichsgemeinschaft" entscheidet. Sie entspricht der "Zugewinngemeinschaft" in der Ehe.


Namensrecht

Die Partner können ihren Namen behalten oder sich auf einen gemeinsamen Namen einigen. Doppelnamen sind ebenfalls erlaubt.


Ihr Partner / Ihre Partnerin ist Ausländer(in)

Wenn Sie selbst die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, bekommt der ausländische Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland. Scheinpartnerschaften zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis sind aber selbstverständlich verboten!


+ eingetragene Lebens-Partnerschaft +

 

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