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Hochzeit /
Verlobung |
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Festliche Gelegenheiten > Hochzeit / Verlobung
> eingetragene Lebenspartnerschaft |
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eingetragene
Lebenspartnerschaft |
Seit 2001 ist in Deutschland die
"eingetragene Lebenspartnerschaft" (auch "Homo-Ehe") für
gleichgeschlechtliche Paare möglich. Grundlage hierfür ist das
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
Die Eintragung ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Zum Teil
sind die Standesämter zuständig, manchmal auch die Stadtverwaltung.
Übersicht:
Baden-Württemberg |
Stadtverwaltungen der kreisfreien
Städte, Verwaltungen der Landkreise |
Bayern |
Notare |
Berlin |
Standesämter |
Brandenburg |
Gemeinden bzw. Landkreise |
Bremen |
Standesämter |
Hamburg |
Standesämter |
Hessen |
Gemeinden |
Mecklenburg-Vorpommern |
Standesämter |
Niedersachsen |
Standesämter |
Nordrhein-Westfalen |
Standesämter |
Rheinland-Pfalz |
Kreis- und Stadtverwaltungen, zum
Teil auch Standesämter |
Saarland |
Gemeinden, zum Teil auch
Standesämter |
Sachsen |
Regierungspräsidien (sitzen in
Leipzig, Chemnitz, Dresden) |
Sachsen-Anhalt |
Standesämter |
Schleswig-Holstein |
Standesämter |
Thüringen |
Stadtverwaltungen, Landkreise |
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Hauptwohnsitz der Lebenspartner. Wenn
es dadurch zu mehreren zuständigen Orten kommt (also wenn die Partner in verschiedenen
Bundesländern oder Städten wohnen) kann man wählen, wo die Eintragung vorgenommen
werden soll. Für die Eintragung muß eine Gebühr bezahlt werden. In den meisten Fällen
entspricht sie in ihrer Höhe der Gebühr für eine standesamtliche Eheschließung.
Eine Eintragung ist nicht möglich, wenn einer der Partner noch minderjährig ist.
Ausnahmen davon gibt es, anders als bei der Eheschließung, nicht. Auch verheiratete
Menschen können nicht neben der Ehe eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Zwei
eingetragene Partnerschaften zur selben Zeit sind ebenfalls nicht erlaubt. Genau wie bei
der Ehe dürfen auch bei einer eingetragenen Partnerschaft nicht Verwandte in gerader
Linie den Bund fürs Leben schließen.
Papiere
Für die Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sind die gleichen
Unterlagen erforderlich wie bei einer Eheschließung (siehe dort). Also Personalausweis, Nachweis über den
Familienstand und den Wohnsitz sowie eine beglaubigte Kopie des Familienbuchs der Eltern
bzw. eine Abstammungsurkunde. Zusätzlich muß noch erklärt werden, welchen
Vermögensstand man vereinbart. Grundsätzlich ändert sich zwar bei einer Eintragung der
Lebenspartnerschaft nichts an den Vermögensverhältnissen - aber man kann eine
abweichende Vereinbarung treffen. Diese muß notariell beglaubigt sein. Eine Beglaubigung
durch den Notar ist nur dann nicht erforderlich, wenn sich das Paar für die
"Ausgleichsgemeinschaft" entscheidet. Sie entspricht der "Zugewinngemeinschaft" in der
Ehe.
Namensrecht
Die Partner können ihren Namen behalten oder sich auf einen gemeinsamen Namen einigen.
Doppelnamen sind ebenfalls erlaubt.
Ihr Partner / Ihre Partnerin ist Ausländer(in)
Wenn Sie selbst die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, bekommt der ausländische
Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Aufenthaltsgenehmigung für
Deutschland. Scheinpartnerschaften zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis sind aber
selbstverständlich verboten!
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+ eingetragene Lebens-Partnerschaft +
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