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Rechtliches zum Thema Heirat |
Bei einer Hochzeit ändert sich
manches - insbesondere in Bezug auf rechtliche Aspekte. Viele dieser Aspekte werden durch
das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt (BGB, 4. Buch: Familienrecht / § 1297 ff.). |
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Ehe und Steuern
In der heutigen Zeit, in der man nicht mehr aus gesellschaftliche Gründen "heiraten
muß" und auch gerne lange Zeit unverheiratet zusammenlebt, spielt oft die Steuer
eine Rolle bei der Entscheidung zur Heirat (auch wenn man es ungern zugibt).
Verheiratete können nämlich wählen, ob Sie sich bei der Einkommensteuer zusammen oder
getrennt veranlagen lassen.
Wenn die Einkommensunterschiede groß sind (ab ca. 40% zu 60%), ist die
Zusammenveranlagung günstiger. Beim so genannten Ehegatten-Splitting wird nämlich davon
ausgegangen, daß jeder Partner 50% des Einkommens erwirtschaftet hat. Dazu werden beide
Einkommen zusammengezählt und anschließend durch zwei geteilt, so daß jeder Partner 50%
des gemeinsamen Einkommens versteuert. Die anfallende Einkommensteuer wird dann anhand der
so genannten "Splitting-Tabelle" ermittelt. Das hat den Vorteil, daß der
Progressionssatz und damit Steuersatz, in den man eingestuft wird, niedriger ist als bei
einer Einzelveranlagung.
Dann wählen Sie auch die Steuerklasse III für den Partner mit dem höheren und
Steuerklasse V für den Partner mit dem niedrigeren Einkommen. Sind Ihre Einkommen fast
gleich, entscheiden Sie sich beide für Steuerklasse IV. Dies hat für die Erstellung der
Steuererklärung keine Auswirkungen, die Rechnung bleibt gleich. Nur die Abzüge während
des Jahres sind anders als bei einer Wahl von Lohnsteuerklasse III/V: bei der Wahl der
Lohnsteuerklassen III/V wird das Einkommen, das über Lohnsteuerklasse V versteuert wird,
wesentlich stärker steuerlich belastet als das über Steuerklasse III laufende. Die
Steuerklasse IV entspricht dagegen der Steuerklasse I.
Die Wahl der Steuerklasse wird jedoch dann relevant, wenn Sie sogenannte
"Lohnersatzleistungen" beziehen. Dazu gehören neben Arbeitslosengeld und -hilfe
auch Übergangsgeld, Unterhalts-, Mutterschafts- und Krankengeld. Die Höhe dieser
Lohnersatzleistungen richtet sich nämlich nach dem letzten Nettolohn - der je nach
Steuerklasse unterschiedlich hoch ist.
Eine getrennte Veranlagung ist nicht nur bei etwa gleich hohen Einkommen, sondern z.B.
auch dann ratsam, wenn ein Partner hohe Verluste geltend machen kann. Bei einer getrennten
Veranlagung kann es so möglicherweise zu einem Verlustvortrag kommen.
Die Ehepartner werden bei der getrennten Veranlagung wie zwei alleinstehende Steuerzahler
behandelt.
Für das Jahr der Eheschließung selbst werden allerdings in der Regel noch getrennte
Steuererklärungen abgegeben (wenn Sie also 2005 heiraten, geben Sie Ihre Steuererklärung
für 2005, die Sie frühestens Anfang 2006 erstellen können, noch getrennt ab). Sie
können aber beantragen, daß Sie auch im Jahr der Eheschließung bereits zusammen
veranlagt werden. Dazu müssen Sie beide Lohnsteuerkarten bei Ihrem Finanzamt vorlegen. Es
reicht übrigens, am letzten Öffnungstag des Finanzamtes im Dezember zu heiraten und die
Lohnsteuerkarten vorzulegen - Sie werden trotzdem für das ganze Jahr zusammen veranlagt!
Ob Sie die getrennte oder die gemeinsame Veranlagung wählen, ist Ihre Entscheidung und
hängt von Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen bzw. der Relation Ihres Einkommens
zu dem Ihres Partners / Ihrer Partnerin ab. Sie können die Wahl der Veranlagungsart sogar
wieder rückgängig machen, bis der oder die Steuerbescheide bestandskräftig sind. |
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Ehevertrag
Leider werden immer mehr Ehen geschieden, inzwischen sind es in Deutschland fast ein
Drittel! Während der Trennung sind die Fronten dann oft so verhärtet, daß sich mancher
wünscht, er oder sie hätte sich früher mit dem Thema "Ehevertrag"
beschäftigt - auch wenn es ein reichlich "unromatisches" Thema ist!
Der Ehevertrag kann vor und während der Ehe geschlossen werden. Er sollte zusammen mit
einem Rechtsanwalt aufgesetzt werden, da juristische und steuerliche Laien in der Regel
die Fülle an Möglichkeiten, Ausnahmen und Stolpersteinen nicht überblicken können.
Außerdem muß oft er notariell beurkundet werden, wobei der Notar übrigens nochmals jede
einzelne Regelung in Hinsicht auf die Vor- und Nachteile für jeden Partner überprüfen
muß. Auch bei einem notariell beurkundeten Vertrag können einzelne Regelungen nach der
neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ungültig sein - nämlich dann,
wenn sie eindeutig zu Lasten eines Partners gehen.
Ein einmal geschlossener Ehevertrag ist nicht für alle Zeiten bindend - er kann und
sollte sogar vielmehr von Zeit zu Zeit der jeweiligen Lebens- und Berufssituation
angepaßt werden.
Grundsätzlich sind die Rechte und Pflichten von Ehepartnern im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) geregelt. Die Vorschriften dort treffen aber natürlich nicht auf jeden Einzelfall
zu.
Allgemein werden in einem Ehevertrag Vereinbarungen über Unterhaltszahlungen und
Vermögensausgleich im Fall einer Scheidung, über die Rente (Versorgungsausgleich), den
Güterstand sowie häufig auch erbrechtliche Regelungen getroffen.
Es wird zwischen drei Güterständen unterschieden: Zugewinngemeinschaft,
Gütergemeinschaft und Gütertrennung.
1. Zugewinngemeinschaft
Dies ist die Gütergemeinschaft, die auch ohne einen Ehevertrag automatisch gilt. Bei
dieser Variante bleiben das Vermögen des Mannes und das der Frau getrennt. Für Schulden
des anderen wird grundsätzlich nicht gehaftet. Eine Ausnahme sind nur gemeinsam
aufgenommene Schulden (wenn also beide Partner unterschrieben haben) und natürlich
gegenseitige Bürgschaften. Jeder darf auch ohne Zustimmung des anderen über sein
Vermögen verfügen - außer, er veräußert Gegenstände des gemeinsamen Haushalts oder
sein ganzes Vermögen.
Bei einer Scheidung wird dann der "Zugewinn" ermittelt. Dabei geht man von den
am Anfang der Ehe vorhandenen Vermögen aus und berechnet, wer wieviel dazuverdient oder
sonst erhalten hat. Der Partner mit dem größeren Überschuß muß dem mit dem geringeren
die Hälfte der Differenz auszahlen. Das ist der "Zugewinnausgleich".
2. Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft gehört alles Vermögen beiden Ehepartnern - in der Regel auch
das bereits bei der Eheschließung vorhandene. Sie können dann nur noch gemeinsam über
das Vermögen verfügen. Außerdem haften immer beide Ehepartner. Das führt im Fall einer
Scheidung meistens zu großen Problemen, da bei jedem einzelnen Gegenstand verhandelt
werden muß, wer ihn denn nun behalten darf. Diese Form des Güterstandes wird nur sehr
selten gewählt und verlangt zwingend eine notarielle Beurkundung.
Als abgeschwächte Form gibt es die Gütergemeinschaft im Sinne einer
"Errungenschaftsgemeinschaft". Dabei verbleibt das vor der Ehe vorhandene
Vermögen im Eigentum des jeweiligen Partners und nur das Vermögen, das während der Ehe
hinzukommt, gehört tatsächlich zur Gütergemeinschaft.
3. Gütertrennung
Die Gütertrennung kann nur mit einem notariell beglaubigten Ehevertrag vereinbart werden.
Bei einer Scheidung wird kein Zugewinnausgleich berechnet und verteilt. Während der Ehe
gibt es - wie bei der Zugewinngemeinschaft - grundsätzlich keine Verfügungsbeschränkung
bezüglich des jeweils eigenen Vermögens. Bei einer Scheidung wird dann bei
Gegenständen, die beiden Partnern gehören (z.B. das Auto wurde gemeinsam bezahlt)
verhandelt, wer den Gegenstand behält. Dieser Partner muß dem anderen Partner dann die
Hälfte des Wertes in Geld ausbezahlen.
Gütertrennung wird oft gewählt, wenn ein Partner ein Unternehmen besitzt oder wenn einer
der Partner sehr wohlhabend ist.
Es gibt auch die Möglichkeit, eine "abgeschwächte" Form der Gütertrennung mit
individuell angepaßten Bedingungen zu vereinbaren.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Versorgungsausgleich: er regelt die Berücksichtigung
der Arbeit der Partner bei der Rentenberechnung. Meistens gibt die Frau ihren Beruf auf
oder arbeitet weniger, wenn es in der Ehe Kinder gibt. Sie zahlt also weniger in die
Rentenkasse ein. Der Mann, der vielleicht Karriere macht und einen gutbezahlten Job hat,
zahlt hohe Beiträge zur Rentenversicherung und hat daher auch später einen höheren
Rentenanspruch. Bei einer Scheidung wird dann der Unterschied ausgerechnet, damit die Frau
nicht benachteiligt ist (natürlich gibt es auch den umgekehrten Fall, in dem dafür
gesorgt wird, daß der Mann nicht benachteiligt wird). Gegebenenfalls muß dann der Mann
im Alter der Frau einen Teil seiner Rente abgeben. So jedenfalls will es das Gesetz. Mit
einem Ehevertrag können Sie hier eine individuelle Regelung treffen und den
Versorgungsausgleich ausschließen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen
jedoch vom zuständigen Familiengericht genehmigt werden. Die Vereinbarung, auf den
Versorgungsausgleich zu verzichten, ist zudem nur gültig, wenn nicht innerhalb eines
Jahres ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird!
Der Unterhaltsanspruch, den die geschiedenen Partner gegeneinander haben, richtet sich
nach den Verhältnissen und dem Lebensstandard während der Ehe. Angenommen, die Frau hat
während der Ehe ihren Beruf aufgegeben, um z.B. die Kinder zu versorgen, und kann nach
der Scheidung nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Weiter angenommen, der Mann hat
sehr gut verdient und der Lebensstandard war entsprechend hoch. Dann hat die Frau nach der
Scheidung einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Mann, der auch angemessen hoch ist.
In einem Ehevertrag können diesbezüglich individuelle Absprachen getroffen werden. Der
Unterhalt für den geschiedenen Partner kann sogar gänzlich ausgeschlossen werden. Der
Unterhalt für die Kinder dagegen kann nicht verhandelt werden - er ist ein Anspruch der
Kinder selbst, über den die Eltern nicht entscheiden dürfen!
Abschließend noch ein Wort zu den Kosten eines Ehevertrages:
Erstens fallen, falls Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, bei diesem
Beratungsgebühren an. Diese richten sich nach der Bundes-Rechtsanwalts-Gebührenordnung
(BRaGO) bzw. werden oft auch frei verhandelt. Die Notarkosten hängen vom
zusammengerechneten Vermögen der beiden Vertragspartner ab und sind in etwa so hoch wie
die Anwaltskosten nach BRaGO. |
+ Rechtliches zum Thema Heirat +
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